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Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann den Betrag verlangen, der für die Reparatur aufzuwenden wäre, um das Fahrzeug wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, bzw. für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Dabei ist es unerheblich, ob repariert oder wiederbeschafft wird. Wer sein Fahrzeug nicht repariert oder auch keine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, kann auch die im Schadenbetrag enthaltene Mehrwertsteuer nicht geltend machen. Ebenso werden Schadenpositionen wie Verbringung (Bewegung des Fahrzeuges z.B. zur Lackiererei) oder „Fahrzeugreinigung vor Lackierung“ erst dann bezahlt, wenn repariert wurde. Bei Totalschaden werden die Kosten für „Ein-/Ausbau“ z. B. einer guten Musikanlage und Kosten der An-/Abmeldung nur bezahlt, wenn tatsächlich ein anderes Fahrzeug angeschafft (zugelassen) wurde. Damit der Versicherungs – Sachbearbeiter die Möglichkeit hat einen Haftpflichtschaden fiktiv abzurechnen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Einschränkung der fiktiven Abrechnung seit 01.08.2002 Seit dem 01.08.2002 ist das Schadenersatzrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Unter anderem erhält ein geschädigter Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall die Mehrwertsteuer nur noch dann, wenn er nachweisen kann, dass diese entweder durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich angefallen ist. Entschließt sich beispielsweise der Geschädigte, sein Fahrzeug nicht oder nur teilweise oder in Eigenleistung instandsetzen zu lassen, werden die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten um die Mehrwertsteuer gekürzt.