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Sachverständigenkosten

Grundsätzlich sollten Sie nach einem Unfall den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden von einem KFZ-Sachverständigen begutachten lassen. Die hierfür anfallenden Kosten muss der Unfallverursacher tragen. Handelt es sich um einen anerkannten Sachverständigen, dürfen Sie sich darauf verlassen, dass sein Gutachten richtig ist. Die Kosten sind dann auch zu erstatten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Gutachten unrichtig ist, es sei denn, Sie selbst haben den Sachverständigen falsch informiert und deshalb ist auch sein Gutachten falsch.
Nicht bei geringfügigem Schaden
Wenn absehbar ist, dass es sich um einen geringfügigen Schaden handelt, dürfen Sie keinen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen, denn dann wäre es unverhältnismäßig, Gutachterkosten zu verursachen. In diesem Falle sollten Sie der Versicherung den Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt vorlegen. Als geringfügig wird jeder Schaden unter 750,00 EUR angesehen. Ist man sich über die evtl. Schadenhöhe nicht sicher, sollte man das beschädigte Fahrzeug einem KFZ-Sachverständigen vorstellen.
Hinweis: Es gibt immer wieder Versicherungen, die diese Grenze höher ansetzten obwohl diese NICHT Rechtens ist. Trotzdem kann es sein, dass Sie auch bei einem Schaden unter 700,00 EUR noch den Ersatz der Sachverständigengebühren verlangen können. Hat Ihr Fahrzeug z.B. einen Totalschaden erlitten, dann wäre es über einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt nicht möglich, den Wiederbeschaffungs- und den Restwert zu ermitteln. In diesem Falle bleibt nichts anderes übrig, als einen Gutachter zu beauftragen.