Das A und O:
Das A und O:  Aussagekräftige und prozesstaugliche Gutachten
Aussagekräftige und prozesstaugliche Gutachten

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Das A und O:
Das A und O:  Aussagekräftige und prozesstaugliche Gutachten
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sv rathmann in luedenscheid phone

Das A und O:
Das A und O:  Aussagekräftige und prozesstaugliche Gutachten
Aussagekräftige und prozesstaugliche Gutachten

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Der Bruchteil einer Sekunde reicht aus, schon ist ein Schaden entstanden. Dabei ist völlig unerheblich, ob Sie den Unfall verursacht haben oder unverschuldet hineingezogen wurden. So oder so: Unfälle sind natürlich immer eine unerfreuliche Angelegenheit. Ist es einmal so weit gekommen, haben Sie gewisse Rechte und Pflichten. Gerne unterstützen wir Sie mit Sachverstand und langjähriger Erfahrung. Wir sichern Beweise und liefern Ihnen mit unseren aussagekräftigen und prozesstauglichen Gutachten eine wichtige Grundlage zur Regulierung Ihres Schadens. Wichtig zu wissen: Sie sind in der Beweispflicht, wenn Sie Ihre Forderungen gegenüber einer gegnerischen Versicherung und den Unfallverursachern durchzusetzen wollen. Lassen Sie sich von uns helfen.

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ausgebildeter zertifizierter kfz gutachter rathmann

Das sind Ihre Rechte im Haftpflichtschaden-Fall

Das sind Ihre Rechte  im Haftpflichtschaden-Fall

Als Geschädigter bei einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, einen Kfz-Sachverständigen, eine Werkstatt und einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten beziehungsweise die anwaltliche Vertretung muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen.

Das gilt immer dann, wenn ein Haftpflichtschaden vorliegt, Ihnen also durch Dritte ein Schaden zugefügt wurde. In einem solchen Fall können Sie sofort selbst aktiv werden. Sie müssen nicht warten, bis sich die gegnerische Versicherung bei Ihnen meldet und Sie in eine von ihr vorgeschlagene Vertragswerkstatt schicken möchte. „Besonders in diesem Punkt herrscht häufig Unsicherheit bei Unfallbeteiligten. Ich höre immer wieder von fehlerhafter Beratung (unsachgemäßen Rechtsberatungen) oder sogar Weisungen - sei es direkt an der Unfallstelle durch die Polizei oder durch die sogenannten Kollegen oder Bekannten“, sagt der personenzertifizierte Kfz-Sachverständige Bernd Rathmann.

Am besten, Sie vergessen alle „guten Ratschläge“ und beherzigen Folgendes:

  • Wenn Ihnen ein Schaden zugefügt wird, können Sie frei wählen. Sie entscheiden und kein anderer!
  • BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Was bei einem Kaskoschaden gilt

Was bei einem Kaskoschaden gilt

Anders stellt sich die Situation in einem Kaskoschaden-Fall dar. Ein Kaskoschaden liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug selbst verursacht haben. In diesem Fall käme die Vollkasko-Versicherung zum Zuge. Kommt Ihr Fahrzeug aber durch ein anderes versichertes Ereignis zu Schaden – zum Beispiel durch Diebstahl, Glasbruch, Wild oder eine Naturgewalt –, greift der Teilkasko-Schutz.

Was bei einem Kaskoschaden gilt

Was bei einem Kaskoschaden gilt

Anders stellt sich die Situation in einem Kaskoschaden-Fall dar. Ein Kaskoschaden liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug selbst verursacht haben. In diesem Fall käme die Vollkasko-Versicherung zum Zuge. Kommt Ihr Fahrzeug aber durch ein anderes versichertes Ereignis zu Schaden – zum Beispiel durch Diebstahl, Glasbruch, Wild oder eine Naturgewalt –, greift der Teilkasko-Schutz.

Bei einem Kaskoschaden fällt für Sie als Versicherungsnehmer häufig eine Selbstbeteiligung an und Sie sind von Seiten Ihrer Versicherung weisungsgebunden. Die Versicherung schreibt vor, welcher Gutachter beauftragt wird. „In einigen Fällen kommt es jedoch vor, dass der Versicherer Ihnen die Entscheidung überträgt, welcher Sachverständige prüfen soll. Ein solches Zugeständnis sollten Sie sich immer schriftlich bestätigen lassen“, sagt Rathmann. Dadurch ist sichergestellt, dass es bei der späteren Abrechnung der Gutachtertätigkeit nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt. Legt der Versicherer den Gutachter fest, und sind Sie mit dessen Schadenfeststellung nicht einverstanden, haben Sie das Recht auf Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens und damit auf die Beauftragung eines Sachverständigen Ihres Vertrauens. Dieses Verfahren ist Bestandteil des Versicherungsvertrages. Beide Seiten sind verpflichtet, sich daran zu halten.

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Wenn es Unstimmigkeiten im Kaskoschaden-Fall gibt: Das Sachverständigenverfahren

Wenn es Unstimmigkeiten im Kaskoschaden-Fall gibt: Das Sachverständigenverfahren

Besteht zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer Uneinigkeit über die zutreffende Höhe der in einem Kasko-Versicherungsfall zu leistenden Entschädigung, entscheidet ein sogenannter Sachverständigen-Ausschuss. Üblicherweise wird das Sachverständigen-verfahren vom Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller eingeleitet beziehungsweise beantragt. Der Anspruchsteller benennt das Ausschussmitglied, das Sie als Versicherungsnehmer im Sachverständigenverfahren vertreten soll. 

Das kann zum Beispiel der unabhängige Sachverständige Ihrer Wahl sein. Die Versicherung ist nun verpflichtet, das Sachverständigenverfahren innerhalb von 14 Tagen anzunehmen und ein Ausschussmitglied zu benennen, welches die Versicherung vertritt. Versäumt die Versicherung diese Frist, kann der Versicherungsnehmer auch das zweite Ausschussmitglied benennen. „Es ist also ratsam, einen Rechtsbeistand einzuschalten, der alles nachweisfähig in die Wege leitet“, rät Rathmann. Um das Kostenrisiko für den Anspruchsteller zu minimieren, sollte sich dieser vor Einleitung des Sachverständigenverfahrens eine Deckungszusage von seiner Verkehrsrechtsschutzversicherung zusenden lassen. Die Versicherung übernimmt in der Regel auch die Kosten für das erste Gutachten, das die Differenz zwischen Versicherungsangebot und Forderung des Anspruchstellers aufgezeigt hat.

Was Sie rund um Ihr Haftpflichtschaden-Gutachten wissen sollten

Was Sie rund um Ihr Haftpflichtschaden-Gutachten wissen sollten

Mit einem Haftpflichtschaden-Gutachten des Sachverständigen Ihrer Wahl weisen Sie die Art und Höhe des entstandenen Schadens nach. In einem solchen Gutachten wird unter anderem die Höhe einer eventuell entstandenen Wertminderung beziffert. Liegt ein Totalschadenfall vor, werden der Wiederbeschaffungswert und der Restwert des beschädigten Kfz festgelegt. Darüber hinaus weist das Gutachten die voraussichtliche Reparaturdauer oder die Wiederbeschaffungsdauer aus und stellt den Ihnen zustehenden Nutzungsausfall dar. An diesen Eckpunkten wird deutlich, dass zur Erstellung eines professionellen Haftpflichtschaden-Gutachtens eine umfassende Untersuchung des beschädigten Fahrzeugs notwendig ist. Es ist belastbarer als ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt und kann bei einem strittigen Unfallhergang auch der Beweissicherung dienen.

Hier erklären wir Ihnen, was die wichtigsten Daten und Kennzahlen in Ihrem Gutachten bedeuten:

  • Wertminderung: Selbst, wenn ein Unfallschaden von einer Werkstatt sach- und fachgerecht behoben wurde, hat das Fahrzeug allein durch den Umstand an Wert verloren, dass es nun ein Unfallfahrzeug ist. Wir, als Ihr Sachverständiger, ermitteln den sogenannten merkantilen Minderwert und/oder eine technische Wertminderung. Der merkantile Minderwert beziffert den Wertverlust, den das Unfallfahrzeug gegenüber einem identischen Fahrzeug ohne Unfallschaden erlitten hat. Eine technische Wertminderung entsteht, wenn Mängel nach einer Reparatur zurückbleiben – zum Beispiel kann sich die Lackierung aus der Reparatur von der originalen unterscheiden. Auch hierdurch entsteht ein Wertverlust.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden: Ein wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die entsprechenden Reparaturkosten (brutto) incl. einer evtl. Wertminderung höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Er liegt aber auch schon dann vor, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden. Den Wagen reparieren zu lassen wäre demnach wirtschaftlich nicht sinnvoll, aber bis zur 130% Grenze möglich.
  • Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kraftfahrzeuges ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug - nach gründlicher technischer Überprüfung unter Umständen mit Werkstattgarantie - erwerben will. Dabei müssen Modell, Marke, Ausstattung, Kilometerstand, Baujahr und Zustand gleichwertig zum Unfallfahrzeug sein. Um den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, wird der Zustand des Fahrzeugs am Tag, an dem der Schaden eingetreten ist, herangezogen.
  • Restwert: Mit dem Restwert wird der Wert des Fahrzeugs im nicht reparierten Zustand beziffert. Es ist also der Wert, zu dem das Fahrzeug nach dem Schadenereignis noch zu verkaufen ist. Bei dem Restwert handelt sich nicht um rechen- oder Schätzwerte sondern um verbindliche Restwertgebote. Diese sind in der Regel 3 Wochen nach Abgabe verbindlich.
  • 130-Prozent-Grenze / Opfergrenze (Integritätsinteresse des Geschädigten): Durch diese Sonderregel kann Ihr Fahrzeug auch dann noch instand gesetzt werden, wenn aus wirtschaftlicher Sicht die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen. Trotz vorliegendem wirtschaftlichem Totalschaden ist eine Reparatur unter Berücksichtigung der 130-Prozent-Grenze erstattungsfähig.
  • zeitwertgerechte Reparatur: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits (Urteil vom 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09), dass die sach- und fachgerechte Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze auch mit gebrauchten Teilen erfolgen kann. Insofern ist es ratsam, bei Schäden an älteren Fahrzeugen (Liebhaberstücke, Oldtimer, Exoten usw.) vom Sachverständigen eine Alternativkalkulation mit Gebrauchtteilen erstellen zu lassen.

Über die Höhe der ermittelten Werte kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten. Je höher beispielsweise der Restwert und je geringer der Wiederbeschaffungswert sowie die Wertminderung, desto günstiger wird der Fall für den Versicherer. Dieser hat daher ein starkes Interesse daran, Sie zu leiten. Gehen Sie kein Risiko ein und nehmen Sie Abstand von Kostenvoranschlägen sowie Besichtigungen durch den Versicherer. Wenden Sie sich an den Gutachter Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens.

Für Sie zur Erinnerung: Das Haftpflichtschaden-Gutachten ist für Sie kostenlos. Die Kosten für den Gutachter und den zu Rate gezogenen Rechtsbeistand gehören zum Haftungsumfang der Versicherung des Unfallgegners und sind von dieser zu ersetzen. Als geprüftes und anerkanntes Sachverständigenbüro gewährleisten wir Ihnen eine unabhängige, neutrale und qualifizierte Gutachtenerstellung.

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So gehen wir bei der Gutachtenerstellung vor

So gehen wir bei der Gutachtenerstellung vor

Sie wollen genauer erfahren, wie ein professioneller Kfz-Sachverständiger bei der Erstellung eines Gutachtens vorgeht? Im Folgenden haben wir die wichtigsten Schritte für Sie zusammengefasst.

Am Anfang steht die Frage, wie es zum Unfallgeschehen gekommen und was konkret passiert ist. So bekommen wir schnell ein Gespür dafür, welche Art von Schaden vorliegt: Handelt es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden-Fall? Ist der Schaden zum Beispiel durch Tiere oder einen Baum verursacht worden, liegt ein Kaskoschaden vor und der Kunde muss zunächst mit seiner Versicherung in Kontakt treten. Hat man Ihnen zum Beispiel die Vorfahrt genommen und es ist dadurch zu einem Unfall gekommen, dann liegt ein Haftpflichtschaden-Fall vor und wir können direkt aktiv werden. Haben Sie die Daten des Unfallverursachers? Im Idealfall haben Sie das Kennzeichen und den Namen notiert. Darüber hinaus tauschen wir uns mit Ihnen über den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall aus: War das Fahrzeug zuvor schon einmal in einen Unfall verwickelt? Dabei ist es besonders wichtig, dass Sie mit offenen Karten spielen.

Kann die gegnerische Versicherung nachweisen, dass bereits ein Vorschaden bestand, zieht sie sich gegebenenfalls zurück und verweigert aufgrund der Falschangabe womöglich die Regulierung des aktuellen Schadens. Wichtig zu wissen ist, dass sämtliche bei den Versicherungen eingehenden Schäden zu jedem Fahrzeug gespeichert werden. Alle Versicherer, die im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft organisiert sind, greifen auf ein gemeinsames Hinweis- und Informationssystem zu, um Betrugsfälle zu erkennen. Über die Eingabe der Fahrgestellnummer können daher zum Beispiel nicht benannte Vorschäden schnell identifiziert werden.

Gemeinsam mit Ihnen besichtigen wir das Fahrzeug und dokumentieren den Zustand und die vorliegenden Schäden. Alles, was beschädigt ist, wird fotografisch festgehalten, gespeichert und zu Ihrem Fall (mindestens für zehn Jahre) hinterlegt. Darüber hinaus werden, wenn nötig,  Lackproben gezogen, die je nach Bedarf zur Ermittlung von Unfallbeteiligten herangezogen werden können. Wir halten zudem den aktuellen Kilometerstand fest, messen die Profiltiefe der Reifen und notieren, welche Reifen gefahren werden. Mithilfe einer Lackschichtdickenmessung können wir feststellen, ob irgendwo schon einmal nachlackiert wurde. So treten auch ältere Vorschäden zutage, von denen Sie als aktueller Besitzer vielleicht bislang gar nichts wussten. Besonders, wenn Sie nicht der erste Besitzer sind, sollte eine solche Überprüfung erfolgen. „Wir gehen professionell und äußerst gründlich vor, dokumentieren jedes noch so kleine Detail. Was einmal im Gutachten steht, ist gesichert und kann bei der Schadenregulierung helfen“, sagt Rathmann. Unser besonderer Service für Sie: Wir nehmen die Beweissicherung und eine erste Sichtung Ihres Fahrzeugs unmittelbar und kostenfrei vor. Die kostenpflichtigen Gutachten (Kosten werden von der Versicherung getragen) werden im Nachgang erstellt. Selbstverständlich erhalten Sie unsere Gutachten auch in digitaler Form, wenn es gewünscht ist.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Sind noch Fragen offen? Dann vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine erste Beratung oder Besichtigung. Zur Terminabstimmung steht Ihnen Heike Rathmann gerne unter Tel. 02351 84000 oder per E-Mail an info@sv-rathmann.de zur Verfügung.